Praxistipp 10.04.2019, 16:37 Uhr

DSGVO: Vor- und Nachteile der Zustimmungs­methoden

Seit knapp einem Jahr ist die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft. Welche Zustimmungslösungen haben sich durchgesetzt? Und welche Branchen nutzen was?
(Quelle: shutterstock.com/Vector Plus Image)
Seit der DSGVO müssen Website-­Betreiber vor der Verwendung von personenbeziehbaren Daten nachweisbar eine Zustimmung der Nutzer einholen. Timo von Focht, Country Manager DACH beim Lösungsanbieter Commanders Act erklärt die Unterschiede und welche Branchen was nutzen.
Je nach Risikobereitschaft des Managements und Abhängigkeit des Businessmodells von Nutzer- und Tracking-Daten werden unterschiedliche Zustimmungsmethoden verwendet. Traditionelle Unternehmen etwa aus der Finanzbranche setzen eher auf eine explizite Zustimmung, Medien und E-Commerce-Unternehmen bevorzugen das implizite Opt-in.

Explizite Zustimmung

Diese Methode beinhaltet eine expli­zite Zustimmung durch den Nutzer, meist durch den Klick auf einen "Einverstanden"-Button. Die Zustimmungsrate fällt mit 28 Prozent relativ niedrig aus, lässt sich mit Optimierungsmassnahmen aber nachweislich steigern.
Der Nachteil: Ob Programmatic Advertising oder Personalisierung, manche Aktivitäten sind nicht oder nur eingeschränkt möglich, da sich erst kurz vor der werblichen Ansprache entscheidet, wo die Werbung ausgespielt wird. Zudem müsste jedem Nutzer, der seine Zustimmung verweigert, bei jedem weiteren Besuch der Website ein Zustimmungs-Banner angezeigt werden, was die Usability der Websites einschränkt.
Der Vorteil: Es ist die einzige Methode, die einer rechtlichen Überprüfung auch in der Zukunft (ePricay-Verordnung) standhält. Auch das Transparenzgebot gegenüber dem Nutzer ist erfüllt.

Implizite Zustimmung

Als Zustimmung gilt hier, wenn der Nutzer auf der Landing Page weiter nach unten scrollt oder einen anderen Button anklickt. Praktisch für Online Marketer: Es sind keine grossen Änderungen beim Tracking oder der Kampagnenaussteuerung nötig.
Vorteilhaft sind die hohen Zustimmungsraten von 78 Prozent. Diese sind bei rechtlicher Überprüfung allerdings wertlos - spätestens nach weiteren, höchstrichterlichen Urteilen oder dem Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung.



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