EU-Kommission
03.02.2021, 15:32 Uhr
Verfahrensfehler in Urteil zu Apple-Steuern in Irland
Laut der EU-Kommission weist das Urteil des EU-Gerichts in Bezug auf eine Steuernachzahlung von Apple in Irland Verfahrensfehler auf. Unter anderen seien Erläuterungen der Kommission nicht ausreichend berücksichtigt und unzulässige Beweise herangezogen worden sein.
Die Europäische Kommission sieht in dem Urteil des EU-Gerichts, das die milliardenschwere Steuernachzahlung von Apple in Irland kippte, diverse Verfahrensfehler. Unter anderem hätten die Richter nicht ausreichend Erläuterungen der Kommission berücksichtigt und sich auf unzulässige Beweise gestützt, argumentierte die Behörde in einer am Montag veröffentlichten Informationen zu ihrer Berufung gegen die Entscheidung.
Die EU-Kommission hatte Apple 2016 aufgefordert, in Irland 13 Milliarden Euro Steuern nachzubezahlen. Das EU-Gericht erklärte die Nachforderung im vergangenen Juli für nichtig. Die Kommission habe nicht nachweisen können, dass die Steuervereinbarungen von Apple in Irland aus den Jahren 1991 und 2007 eine verbotene staatliche Beihilfe darstellten. Die Kommission legte bereits im September Berufung dagegen ein, eine Zusammenfassung der Argumente wurde jetzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Schlüsselfrage in dem Verfahren war, welcher Anteil des in Irland angesammelten Geldes in dem Land hätte versteuert werden müssen.
Der iPhone-Konzern hatte vor dem EU-Gericht betont, dass die Erträge der zwei irischen Tochterfirmen, um die es geht, vor allem in den USA zu versteuern gewesen seien. Deshalb sah sich Apple doppelt zur Kasse gebeten. Der Kommission gelang es auch nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass Apple in Irland Sonderkonditionen bekam, die für andere Unternehmen nicht verfügbar waren. Apple betonte am Montag, an den Tatsachen des Falls habe sich seit der Gerichtsentscheidung nichts geändert.
Das Urteil des EU-Gerichts war ein schmerzhafter Rückschlag für die Brüsseler Behörde und die mächtige Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager persönlich.